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Dr. Denis Matthies
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Berlin & Frankfurt (Oder
Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO (Abgabenordnung) geregelt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Die Steuerhinterziehung kann somit durch aktives Tun (unrichtige oder unvollständige Angaben machen) oder durch ein Unterlassen (pflichtwidrig in Unkenntnis lassen) begangen werden.
Gem. § 370 Abs. 4 AO sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Folglich erfüllt bereits eine verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
In § 370 Abs. 3 AO sind „besonders schwere Fälle“ der Steuerhinterziehung normiert, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden können. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 02.12.2008 ist das „große Ausmaß“ ab einem Betrag i.H.v. 50.000,00 € erfüllt, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt.
Wird eine Freiheitsstrafe verhängt, soll nach der Rechtsprechung bei Gesamtbeträgen von 1 Mio. € oder mehr eine Strafaussetzung zur Bewährung nur in Betracht kommen, wenn besonders gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen. Ein Geständnis und die Nachzahlung der verkürzten Steuer sollen hierfür nicht ausreichen. Dies hat im Umkehrschluss jedoch nicht zu Folge, dass bei einer Verkürzung von weniger als 1 Mio. € keine zu vollstreckenden Freiheitsstrafen verhängt werden können.
Die jeweiligen steuerlichen Pflichten und die steuerlich erheblichen Tatsachen ergeben sich aus der Abgabenordnung und den einzelnen speziellen Steuergesetzen (EStG oder UStG).
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ist es somit unabdingbar, neben dem Strafrecht die Regelungen des formellen und materiellen Steuerrechts zu kennen, um eine sachgerechte Verteidigungslinie für den Mandanten aufbauen zu können. Nehmen Sie gerne bei dem Vorwurf bzw. der Beschuldigung einer Steuerhinterziehung Kontakt mit mir auf.
Steuerdelikte verjähren strafrechtlich nach 5 Jahren bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung und nach 10 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, z.B. Bekanntgabe des Steuerbescheids. Das Fristende wird tagesgenau berechnet.