Die Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf beginnt durch den Rechtsanwalt/Strafverteidiger idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren. Dies kann bspw. die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss (§§ 102 ff. StPO), die Anordnung eines Vermögensarrests (§§ 111e ff. StPO) oder die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) sein.
Ebenso zählt hierzu die Verteidigung gegen einen Haftbefehl.
Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt - Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren bspw. durch eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nehmen, wie das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll.
Als Rechtsanwalt -Strafverteidiger kämpft man darum, eine Anklageerhebung und einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Im besten Fall kommt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) in Betracht. Weiterhin gibt es die Möglichkeit bei Vergehen (Vergehen sind gem. § 12 Abs. 1 S. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind; z.B. Betrug oder Untreue) das Verfahren bei Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung und geringer Schuld gem. § 153 StPO einzustellen. Das Verfahren kann ebenso bei Vergehen im Falle eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung und nicht entgegenstehender Schwere der Schuld gegen Auflagen (z.B. Geldauflage) oder Weisungen gem. § 153a StPO eingestellt werden.
In bestimmten Konstellationen kann es auch das Ziel der Verteidigung sein, statt einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls (§§ 407 StPO) herbeizuführen. Ein Strafbefehl hat zwar die gleiche Wirkung wie ein Urteil (es kommt somit auch zu einer Verurteilung), erspart dem Beschuldigten jedoch eine öffentliche gerichtliche Hauptverhandlung.
Dr. Denis Matthies
Strafverteidiger
Fachanwalt für Strafrecht
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