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Anwalt für Vorwurf Vergewaltigung - Aussage gegen Aussage Konstellation / Beweiswürdigung

Anwalt für Strafrecht - Sexualdelikt

Die Besonderheiten der Verteidigung in Sexualstrafverfahren sind vielfältig.

Beschuldigt wegen Vergewaltigung Aussage gegen Aussage Vorwurf
Beschuldigt wegen Vergewaltigung

 

 

 

 

Vorwurf Vergewaltigung: Aussage gegen Aussage Konstellation / Beweiswürdigung

 

 

 

In der Regel liegt eine sog. „Aussage gegen Aussage“ Konstellation vor, die besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts stellt. Eine „Aussage gegen Aussage“ Konstellation ist gegeben, wenn sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nur auf ein einziges Beweismittel, nämlich die Aussage eines Zeugen stützt. Dieser Zeuge ist in der Regel das vermeintliche Opfer der Tat.

 

Siehe hierzu :BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 6 StR 476/22 (LG Frankfurt (Oder), BeckRS 2023, 2196

 

„In „Aussage gegen Aussage“ Konstellationen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in die Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat.

 

 

Die Urteilsgründe müssen die Inhalte der Aussagen wenigstens zum Tatkerngeschehen wiedergeben, damit für das Revisionsgericht nachprüfbar ist, ob die tatgerichtliche Annahme von Aussagekonstanz, der in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen erhebliche Bedeutung zukommt, auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung beruht.“

 

Der Grund für die besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung liegt darin, dass eine Verurteilung in diesen Fällen letztlich ausschließlich davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt.

 

Die richterliche Beweiswürdigung und Bestimmung des Beweiswertes ist deswegen besonders sorgfältig vorzunehmen und setzt regelmäßig eine genaue Aussageinhaltsanalyse, eine Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage, eine Bewertung der Aussagemotive sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Zeugenangaben voraus (vgl. MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 230 ff.).

 

Genau dies muss sich auch im Urteil widerspiegeln.

 

Insofern ist es Aufgabe der Verteidigung in diesen Fällen, eine genaue Aussageinhaltsanalyse, eine Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage, eine Bewertung der Aussagemotive sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Zeugenangaben vorzunehmen.

 

In geeigneten Fällen wird die Verteidigung selbst auch einen Sachverständigen beauftragen, der die Zeugenaussagen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten bewertet.

 

Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt in Sexualstrafverfahren wie z. B. bei einem Vorwurf wegen Vergewaltigung eine besondere Herausforderung dar. Nicht selten wird der Beweisantrag von der Rechtsprechung unter Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt.

 

Siehe hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2013, 1 StR 602/12

 

„… Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (…). Solche Umstände können gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen - die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können - die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist …“

 

Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung ist § 244 Abs. 4 S. 1 StPO sowie 261 StPO:

 

§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO

„Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.“

 

§ 261 StPO

„Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

 


Beschuldigt wegen Vergewaltigung? Besonderheiten in der Hauptverhandlung

 

Auch in der Hauptverhandlung in Sexualstrafverfahren gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Bereits der Gang in die Hauptverhandlung ist für den Mandanten eine enorme Belastung.

 

Diese erhöht sich dadurch, dass er nun in aller Öffentlichkeit den Anklagevorwurf (in der Regel mit Angaben aus dem Intimbereich des Angeklagten) noch einmal von der Staatsanwaltschaft vorgelesen bekommt und hierzu Stellung nehmen soll.

 

Die Verteidigung kann gem. § 171b Abs. 1 GVG beantragen, die Öffentlichkeit auszuschließen und über die Ausschließung der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln (§ 174 GVG)


§ 171b Abs. 1 GVG

„Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.“

 

§ 174 Abs. 1 GVG

„Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. 2. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. 3. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b … anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.“

 

Demgegenüber wird nicht selten vom Rechtsanwalt des vermeintlichen Opfers (zumeist auch Nebenklagevertreter) die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung aus dem Sitzungssaal beantragt.

 

§ 247 Abs. 1 S. 1 StPO

„Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.“

 

Die Verteidigung wird dies zu verhindern versuchen und zumindest als milderes Mittel auf eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen gem. § 247a Abs. 1 StPO hinwirken.

 

§ 247a Abs. 1 StPO

„Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2. Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.“


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Dr. Denis Matthies

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht