Die Durchsuchung der Wohnung ( Hausdurchsuchung) oder anderer Räume (z.B. Geschäftsräume) kommt zumeist überraschend, da der Beschuldigte nicht selten erst durch den Durchsuchungsbeschluss erfährt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft.
Für jeden Beschuldigten ist die Durchsuchung der Wohn- und / oder Geschäftsräume eine Ausnahmesituation, die es zu bestehen gilt.
Zwar kann der Beschuldigte die Durchsuchung nicht verhindern, gleichwohl gibt es einige Grundregeln.
Bleiben Sie kontrolliert und ruhig. Leisten Sie keinen Widerstand während der Durchsuchung (führt im schlimmsten Fall zu einem weiteren Ermittlungsverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und versuchen Sie nicht, Unterlagen zu verstecken oder zu vernichten (Verdunkelungshandlungen können einen Haftgrund begründen und zur Verhaftung führen).
Lassen Sie sich eine Abschrift des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen bzw. kopieren Sie den Durchsuchungsbeschluss, falls Sie keine Abschrift erhalten. Sie können dem Durchsuchungsbeschluss wichtige Informationen entnehmen; insbesondere welcher Straftat Sie verdächtigt werden und worauf dieser Verdacht gestützt wird.
Weiterhin erfahren Sie aus dem Beschluss, welche Beweismittel gesucht werden. Damit wissen Sie, auf welche Akten, Unterlagen oder Datenträger sich die Durchsuchung beschränkt und können sich darauf fokussieren.
Prüfen Sie, ob der Beschluss Fehler enthält. Beispielsweise ist der Beschluss bei Angabe einer falschen Adresse bereits unwirksam.
Machen Sie während der Durchsuchung keine Aussage. Vermeiden Sie jegliche „Plaudereien“ oder informelle Gespräche mit den Beamten, auch wenn Ihnen vermittelt werden sollte, dass eine Aussage für Sie zweckdienlich sei. Jegliche Angaben können gegen Sie später verwendet werden.
Rufen Sie mich im Idealfall vor jedenfalls während der begonnenen Durchsuchung an (0174) 16 86 11 8.
Ihnen steht das Recht zu (§ 137 StPO), sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Strafverteidigers zu bedienen.
Bitten Sie die Beamten bis zum Eintreffen des Strafverteidigers mit der Durchsuchung zu warten. Eine Pflicht der Beamten hierzu besteht zwar nicht. Jedoch können Sie die Zeit zum Prüfen des Durchsuchungsbeschlusses nutzen.
Bewahren Sie während der Durchsuchung einen „kühlen Kopf“. Bleiben Sie ruhig und sachlich. Sofern zu erwarten ist, dass gesuchte Gegenstände oder Unterlagen ohnehin bei der weiteren Durchsuchung gefunden werden, sollten Sie diese herausgeben. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht jedoch in keinem Fall.
Erklären Sie sich mit der Mitnahme von Unterlagen und Gegenständen nicht einverstanden. Sie können die Mitnahme dadurch zwar nicht aufhalten. Jedoch erreichen Sie dadurch, dass über die Beschlagnahme durch einen Richter entschieden werden muss und dies durch den Strafverteidiger überprüft werden kann. Achten Sie deshalb darauf, wo auf dem Formular, welches Ihnen am Ende der Durchsuchung vorgelegt wird, „Häkchen“ gemacht wurden.
Prüfen Sie, ob die Angaben im Verzeichnis über die sichergestellten Unterlagen / Gegenstände zutreffend und vollständig sind. Dies vereinfacht die spätere Rückgabe und Streit darüber, was tatsächlich mitgenommen wurde. Lassen Sie sich eine Durchschrift über das Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen / Gegenstände aushändigen.
Spätestens nach der Durchsuchung sollten Sie einen Strafverteidiger - Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren, damit dieser rechtliche Schritte gegen die Durchsuchung, Sicherstellung bzw. Beschlagnahme prüfen kann. Auch kann der Strafverteidiger dafür Sorge tragen, dass Sie zumindest Kopien von für Sie wichtigen Unterlagen erhalten.
Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
In dringenden Fällen nutzen Sie meine
☎ 24 h Notfallnummer: