Die Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Polen kann abgelehnt werden, wenn „wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats (hier: Polen) eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht.“ Dies setzt eine konkrete und genaue Prüfung voraus, „ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, und unter Berücksichtigung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat … mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.“
Siehe hierzu:
Lesenswerter Beschluss des BGH zu der Frage, ob das Unterbleiben des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ein Verwertungsverbot begründet; d.h. ob die Aussage des Beschuldigten verwertet werden kann.
Hier geht es zum gesamten Beschluss.
Lesenswerter Beschluss des 3. Strafsenats des BGH zu der Frage der Befangenheit eines Schöffen.
Hier geht es zum Beschluss.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger kommt gemäß der Regelung des § 140 StPO in folgenden Fällen in Betracht. Wie sich der gesetzlichen Regelung entnehmen lässt, ist die Bestellung als Pflichtverteidiger unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten. Im Gegensatz beispielsweise zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).
Hier geht es zum gesamten Gesetzestext: https://dejure.org/gesetze/StPO/140.html