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Anwalt Strafrecht

Anwalt für Geschäftsführer - Unternehmen in Berlin und Frankfurt (Oder)

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)§ 6 Geschäftsführer

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Dr. Denis Matthies

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht

Berlin & Frankfurt (Oder

 


Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 6 Geschäftsführer

 

(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

 

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

 

1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,

 

2.aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

 

3.wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

 

a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

 

b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

 

c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,

 

d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder

 

e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

 

Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.