Polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Anklage von der Staatsanwaltschaft - all das kann aufgrund von § 281 des Strafgesetzbuchs (StGB) - Mißbrauch von Ausweispapieren, zum Thema werden. Denn wer ein Ausweispapier, das für jemand anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet oder einem anderen ein Ausweispapier übergibt, das nicht für ihn bestimmt ist, handelt strafbar. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Dokument handelt, das im Verkehr als Ausweis genutzt wird. Auch der Versuch wird bestraft. Wer also in eine solche Situation gerät, sollte sich unbedingt an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger wenden.
Als Anwalt für Strafrecht und Strafverteidigung stehe ich Ihnen bei Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei bzw.
bei einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft zur Seite.
Dr. Denis Matthies
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidiger
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
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