Sie haben ein Schreiben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, in dem gegen Sie der Vorwurf des Ausspähens von Daten erhoben wird (Ermittlungsverfahren)? Zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Je früher Sie sich Unterstützung zusichern, desto größer ist der Spielraum bei der Strafverteidigung und desto mehr Möglichkeiten bestehen, Ihre Interessen bestmöglich zuvertreten. Wenden Sie sich deshalb gerne an meine Kanzlei, um sich zu beraten zu lassen.
Dr. Denis Matthies
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Kanzlei in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf & Frankfurt (Oder)
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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