Betäubungsmittelstrafrecht:
Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz BtMG (Drogendelikte) kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Als Betäubungsmittel gelten z.B. Drogen wie Cannabis, Kokain, Ecstasy, Amphetamin, MDMA Crystal, Heroin oder Speed. Die Straftatbestände sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt. Als Tathandlungen kommen unter anderen Anbau, Besitz sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmittel in Betracht.
Das BtMG sieht unterschiedliche Strafandrohungen vor. Maßgeblich für die Strafandrohung sind sowohl die Menge der Betäubungsmittel als auch die Umstände der Tat.
Wer bspw. Betäubungsmittel (BtM) in geringer Menge anbaut, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Wird hierbei gewerbsmäßig gehandelt, ist die Strafe in der Regel nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29 Abs. 3 BtMG).
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird z.B. bestraft, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird z.B. bestraft, wer mit Betäubungsmittel Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln- BtM- in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).
Zentral ist für die Bestimmung des konkreten Tatbestandes, der Strafandrohung sowie des konkreten Strafmaßes auch die Menge (geringe / nicht geringe Menge) und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Dies kann in bestimmten Konstellationen auch zur Einstellung des Verfahrens führen.
Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt (§ 31a Abs. 1 BtMG).
In der Praxis sind in Betäubungsmittelverfahren Polizeikontrollen, Telefonüberwachungen (Encrochat
- Verfahren) Durchsuchungen, der Erlass eines Haftbefehls, die Anordnung von Vermögensarrest sind an der
Tagesordnung.
In diesen Verfahren ist es wichtig, von Beginn an einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben.
Ein erfahrener Anwalt für Drogendelikte ist unerlässlich, wenn es um den Vorwurf des Besitzes, Handels oder Schmuggels von Betäubungsmitteln geht. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist komplex und erfordert ein tiefes Verständnis der Gesetze und Vorschriften, die den Umgang mit Drogen regeln. Als Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger helfe ich Ihnen, die bestmögliche Verteidigung zu entwickeln und Ihre Rechte zu schützen. Ob es um eine geringe oder nicht geringe Menge von Drogen geht, ich werde Ihnen helfen, den bestmöglichen Ausgang zu erzielen.
Als Fachanwalt für Strafrecht - Betäubungsmittelstrafrecht - mit einem Standort in Berlin und Frankfurt/Oder, stehe ich meinen Mandanten bei Drogendelikten jederzeit beiseite.
Dr. Denis Matthies
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Das Gesetz regelt den Umgang mit Drogen und kann je nach Art und Menge der betreffenden Substanz
unterschiedlich angewendet werden.
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